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Die Mietparteien können zu Beginn oder während des Mietverhältnisses vereinbaren, dass der Mieter dem Vermieter Sicherheiten für dessen Ansprüche stellt. Solche Vereinbarungen in Form der Mietsicherheit oder Mietkaution finden sich nahezu in jedem Wohn- oder Geschäftsraummietvertrag als Sicherungsmittel des Vermieters gegen wirtschaftliche Risiken der Vermietung wieder. Durch die Vereinbarung wird eine Nebenleistungspflicht des Mieters begründet.1) von der Osten/Schüller in Bub/Treier, III Rdn. 1983. Während bei Gewerberaummietverhältnissen (s.a. § 42 Rdn. 21 ff.) die Grenzen derartiger Vereinbarungen lediglich durch die §§ 134, 138 BGB gezogen werden, sind bei preisfreien Wohnraummietverhältnissen die Einschränkungen des § 551 BGB zu beachten. Bei preisgebundenen Wohnraummietverhältnissen erfolgt eine weitere Einschränkung durch § 28 Abs. 4 Nr. 2 WoFG bzw. § 50 Abs. 1 WoFG, § 9 Abs. 5, Abs. 1 WoBindG. Bei Mischmietverhältnissen (s.o. § 3 Rdn. 28 ff.) ist § [...]
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