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Zur Absicherung von Ansprüchen des Vermieters sieht das Gesetz in den §§ 562 ff. BGB zunächst nur die Einräumung eines gesetzlichen Pfandrechts vor. Will sich der Vermieter weitere Sicherheiten verschaffen, bedarf es dazu entsprechender vertraglicher Vereinbarungen. Vom Sonderfall des § 563b Abs. 3 BGB (Kautionsverlangen nach Eintritt des Erben) abgesehen, hat der Vermieter gegen den Mieter keinen gesetzlichen Anspruch auf Stellung einer Mietsicherheit. Zu den Besonderheiten bei der Geschäftsraummiete s.u. § 42 Rdn. 1 [...]
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