Der wesentliche Unterschied des WoFG zum früheren Wohnungsförderungsrecht zeigt sich im Hinblick auf die Festlegung der für die geförderte Wohnung zu zahlenden Miete und ihre Erhöhung. Anstelle des früheren Kostenmietrechts finden im Wesentlichen die allgemeinen, auch für den preisfreien Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 556 ff. BGB Anwendung, sofern sich aus dem WoFG nicht Sonderregelungen ergeben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sogenannte höchstzulässige Miete, die z.B. das Recht des Vermieters zur Durchführung von Mieterhöhungen nach den allgemeinen Vorschriften begrenzt. Die höchstzulässige Miete ist eine Nettomiete, ohne den Betrag für die Betriebskosten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Sie wird in der Förderzusage festgelegt, wie auch etwaige, im Förderzeitraum vorgesehene Veränderungen dieser Miete. Der Vermieter darf die geförderte Wohnung für keine höhere als die höchstzulässige Miete überlassen (§ 28 Abs. 2 WoFG). Eine hiervon [...]