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III. Rechtsfolgen der Indexmietvereinbarung

Voraussetzung für den Eintritt der Mietanpassung ist zunächst der Eintritt der Veränderung der Bezugsgröße. Ob eine solche Veränderung eingetreten ist, kann anhand des monatlich vom Statistischen Bundesamt erstellten und etwa zur Mitte des Folgemonats veröffentlichten Lebenshaltungsindexes überprüft werden. Die Indexmietklausel ist so auszulegen, dass die Erhöhung oder Herabsetzung der Miete sich daran orientiert, wie der Preisindex zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sich im Verhältnis zum gleichen Monat ein Jahr später entwickelt hat. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass derjenige, der die Mieterhöhung bzw. Mietherabsetzung geltend macht, sich die Vergleichsmonate beliebig aussuchen kann, um den größtmöglichen Änderungsbetrag geltend machen zu können.1) LG Berlin v. 25.01.2011 – 63 S 237/10, zitiert nach juris. Vereinbaren die Parteien, dass eine Anpassung erst verlangt werden kann, wenn sich der Verbraucherpreisindex „mindestens“ um einen [...]
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