Trotz der Ausweitung der Zulässigkeit einer Indexmietvereinbarung sind bei Wohnraummietverhältnissen gem. § 557b BGB bei der Vereinbarung formale Mindestanforderungen zu beachten, deren Missachtung zur Unwirksamkeit der Indexmietvereinbarung führt. Gemäß § 557b Abs. 1 BGB ist die Vereinbarung schriftlich i.S.v. § 126 BGB zu treffen. Auch wenn die Vereinbarung bereits bei Abschluss des Mietvertrags getroffen wird, ist eine feste Verbindung mit diesem Vertrag im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch dann erforderlich, wenn wegen der Laufzeit des Vertrags das Schriftformerfordernis des § 550 BGB beachtet werden muss. Da § 557b Abs. 1 BGB wegen § 557b Abs. 4 BGB zwingend ist, kommt die mündliche Vereinbarung einer Indexmiete nicht in Betracht.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 557b Rdn. 21. Eine derartige Vereinbarung ist wegen § 125 BGB nichtig, § 550 BGB findet keine Anwendung.2) Börstinghaus, aaO. 1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 557b Rdn. 21. 2) [...]