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Der Vermieter ist zur einseitigen Mieterhöhung nach § 559 BGB berechtigt, wenn seine bauliche Maßnahme einen der vier in § 559 Abs. 1 BGB genannten Tatbestände erfüllt. Die in § 559 Abs. 1 BGB enthaltene Aufzählung ist abschließend, eine vertragliche Erweiterung zum Nachteil des Mieters gem. § 559 Abs. 3 BGB [...]
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