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Will der Vermieter gegenüber dem Mieter seinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung geltend machen, muss sein Mieterhöhungsverlangen zunächst die in § 558a BGB geregelten formellen Voraussetzungen erfüllen. Andernfalls liegt schon aus diesem Grund kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vor. Zu beachten ist jedoch, dass die Einhaltung der formellen Voraussetzungen noch nichts über die materielle Richtigkeit des Mieterhöhungsverlangens aussagt, also darüber, ob die vom Vermieter geforderte Miete wirklich der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Die formellen Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen dürfen nicht überspannt werden,1) BVerfG vom 08.09.1993 – 1 BvR 1331/92, WuM 1994, 137; BVerfG vom 08.11.1988 – 1 BvR 1527/87, WuM 1989, 62. da andernfalls das sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende Recht des Vermieters zur Mieterhöhung unzulässig verkürzt würde. 1) BVerfG vom 08.09.1993 – 1 BvR 1331/92, WuM 1994, 137; BVerfG vom 08.11.1988 – 1 BvR 1527/87, [...]
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