Bei der Mieterhöhung hat der Vermieter auch die zwischen den Parteien vereinbarte Mietstruktur zu berücksichtigen. Hiernach ergeben sich folgende Konstellationen: Wurde zwischen den Parteien eine reine Nettomiete (s. § 10 Rdn. 21) nebst Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen vereinbart, kann der Vermieter die Grundmiete bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 558 BGB, die Pauschalen gem. § 560 Abs. 1 BGB und die Vorauszahlungen gem. § 560 Abs. 4 BGB erhöhen. Bei Vereinbarung einer Teilinklusiv- oder Inklusivmiete ist der Vermieter grundsätzlich nicht gehalten, zunächst eine fiktive Nettomiete durch Abzug der in der Vertragsmiete enthaltenen Betriebskosten zu errechnen, und dann diese zu erhöhen.1) A.A. AG Neustadt a.d. Weinstraße vom 18.04.2002 – 1 C 368/01, WuM 2002, 317. Wählt er jedoch diesen Weg, ist der Betriebskostenanteil anhand der zuletzt gezahlten Betriebskosten zu ermitteln (s.a. § 12 Rdn. 115).2) BGH vom 26.10.2005 – VIII ZR 41/05, WuM 2006, 39. [...]