Erbringt der Vermieter zusätzlich besondere Leistungen, oder muss er besondere Belastungen hinnehmen, ist dies bei der Bewertung der Angemessenheit der Miete ebenso zu berücksichtigen wie zusätzliche Leistungen des Mieters. § 5 Abs. 2 Satz 2 WiStG gibt dem Vermieter preisfreien Wohnraums die Möglichkeit, statt der ortsüblichen Vergleichsmiete zzgl. des 20-%-Zuschlags nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG eine Kostenmiete zu verlangen, wenn seine laufenden Aufwendungen andernfalls nicht gedeckt würden. Die Vorschrift soll eine Benachteiligung der Vermieter preisfreien Wohnraums gegenüber den Vermietern preisgebundenen Wohnraums verhindern, deren laufende Aufwendungen Berücksichtigung bei der Ermittlung der Kostenmiete finden. Der Vermieter darf sich jedoch auf § 5 Abs. 2 Satz 2 WiStG grundsätzlich nur berufen, wenn er zuvor eine Wirtschaftlichkeitsberechnung entsprechend den Vorschriften der II. BV durchgeführt hat.1) LG Berlin vom 28.09.2000 – 62 S 261/00, GE 2000, 1541. Auch [...]