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Corona - Was Gewerberaummieter jetzt wissen müssen

Die Coronaepidemie traf Unternehmer auch wirtschaftlich. Der Wegfall von Aufträgen, die persönliche Betroffenheit des Unternehmers durch eine Infektion oder einen Infektionsverdacht und die nachfolgende Quarantäne oder die staatlich angeordneten Schutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen und eine mögliche Ausgangssperre können zu erheblichen Umsatzeinbußen bis hin zum geschäftlichen Ruin führen. Bei angemieteten Geschäftsräumen stellt sich nach wie vor die Frage, wie Umsatzeinbußen oder eine angeordnete Betriebsschließung mietrechtlich vor allem im Hinblick auf die laufende Mietzahlungspflicht, eine etwaige Mietminderung oder eine mögliche vorzeitige Kündigung zu beurteilen sind. Gemäß §§ 535 Abs. 2, 556b Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. In der Regel ist die Miete monatlich zu zahlen, so dass sie bis zum dritten Werktag [...]
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