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per beA Amtsgericht Gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG, § 23 Nr. 2c GVG ist das Amtsgericht für die Entscheidung über die Beschlussklagen örtlich und sachlich ausschließlich zuständig. Achtung! Mit der Einreichung der Anfechtungsklage bei einem unzuständigen Gericht wird die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, ... Abteilung für Wohnungseigentumssachen Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage Siehe Rdnr. 15.425 ff. des Wohnungseigentümers ... – Kläger – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ..., Die Anfechtungs- und die Beschlussklage sind nunmehr nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. vertreten durch den Verwalter/die Verwalterin ... § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG. – Beklagte – wegen: Anfechtung eines Negativbeschlusses gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative WEG und Beschlussersetzungsklage gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG vorläufiger [...]
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