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Wassergebühren: Bescheide rechtswidrig wegen „Konzessionsabgabe“

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Erhebung von Wassergebühren auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel aus dem Jahr 2012 rechtswidrig war. Demnach hätte die „Konzessionsabgabe“ für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege zumindest auf der Einnahmenseite zugunsten der Bürger gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen.

Darum geht es

Mehrere Grundstückseigentümer hatten gegen ihre Heranziehung zu Wassergebühren auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel aus dem Jahr 2012 geklagt.

Zur Begründung ihrer zunächst beim Verwaltungsgericht Kassel erhobenen Klagen hatten die Kläger unter anderem geltend gemacht, dass die festgesetzten Wassergebühren auf einer rechtswidrigen Kalkulation beruhten.

Insbesondere habe die sogenannte Konzessionsabgabe für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch die Versorgungsleitungen nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden dürfen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Klagen gegen die Wassergebührenbescheide an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen hatte (Az. 9 B 52.18 und 9 C 4.20), war über die Wassergebührenbescheide der Stadt Kassel durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Hessische Verwaltungsgerichtshofs hat nunmehr die Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung aus dem Jahr 2012 erhobenen Wassergebühren festgestellt.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ansatz der Konzessionsabgabe unter Berücksichtigung der insoweit bindenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht aus preisrechtlichen Gründen zu verneinen sei.

Die von der Stadt vereinnahmte Konzessionsabgabe habe aber jedenfalls auch auf der Einnahmenseite gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen.

Es sei insoweit eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise hinsichtlich der bei der Stadt im Zusammenhang mit der Wasserversorgung stehenden Ein- und Ausgaben geboten.

Da die Stadt Kassel die Einnahmen durch die Konzessionsabgabe im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht gebührenmindernd in Ansatz gebracht habe, liege insoweit ein beachtlicher Fehler vor, der zu einer erheblichen Kostenüberschreitung und zur Unwirksamkeit der Wasserversorgungssatzung führe.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Hessischer VGH, Urteile v. 30.11.2023 – 5 A 1307/17 und 5 A 1290/21