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Schadenminimierungspflicht des Vermieters: Inkassoaufwand nicht auf den Mieter abwälzbar

Vermieter dürfen offene Forderungen nicht ohne weiteres durch ein Inkassobüro eintreiben lassen und die Kosten vom Mieter ersetzt verlangen.

Darum geht es

Eine Vermieterin verlangte eine Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung, welcher der Mieter widersprach. Kurz nach Übersendung der Abrechnung erhielt der Mieter bereits eine Mahnung. Er zahlte nicht und die Vermieterin übergab die Angelegenheit an ein Inkassounternehmen, eine Tochtergesellschaft der Vermieterin. In dem nachfolgenden gerichtlichen Rechtsstreit verlangte die Vermeiterin auch die Erstattung der Inkassokosten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Dortmund urteilte, dass die Vermieterin über ausreichendes, kaufmännisch ausgebildetes Personal verfüge. Daher sei eine Beauftragung des Inkassoinstituts nicht notwendig gewesen und widerspreche außerdem der Schadenminderungspflicht. Gegen die Zweckmäßigkeit des Inkassobüros sprach nach Ansicht des Gerichts ebenso, dass jeder Mieter binnen eines Jahres Einwendungen gegen die Heizkostenabrechnung vortragen kann. Dann muss sich die Vermieterin selbst mit der Sache befassen und kann die Angelegenheiten nicht auf das Inkassobüro abwälzen, das von der Angelegenheit selbst keine Kenntnis hat. Die Kosten waren dem Gericht zufolge also weder erforderlich noch zweckmäßig.

AG Dortmund, Urt. v. 08.08.2012 – 425 C 6285/12

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