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Kündigung des Pachtvertrags wegen Beschimpfungen

Beschimpfungen in sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten können eine fristlose Kündigung eines Pachtvertrags rechtfertigen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal. Im Streitfall war ein Gastwirt nach Streitigkeiten gegenüber seinem Verpächter – einem Vereinsvorstand – ausfallend geworden. Er hatte in sozialen Medien Beschimpfungen und Kothaufen-Emojis versendet.

Darum geht es

Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim hatte von einem Verein eine Gaststätte gepachtet. Im Laufe der Zeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Pächter und den Vereinsmitgliedern.

Unter anderem ärgerte sich der Pächter darüber, dass Vereinsmitglieder das Tor zu dem Vereinsgelände nicht richtig verschließen würden.

Dies und weitere emotionale Belastungen des Pachtverhältnisses führte schließlich dazu, dass sich der Streit in die sozialen Netzwerke des Internets verlagerte und dort eskalierte.

In einer Nachricht wünschte der Pächter einem der Vereinsvorsitzenden ein „Scheiß“-Weihnachten und Neujahr und auch „viel Krankheit“ und unterstrich seine Botschaft durch zwei animierte Kothaufen-Emojis.

Daraufhin wurde ihm vom Verein die fristlose Kündigung ausgesprochen. Dies wollte der Pächter nicht akzeptieren, sodass der Verein vor dem Landgericht auf Räumung klagte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Frankenthal hat der Räumungsklage stattgegeben.

Soziale Netzwerke seien kein rechtsfreier Raum. Wer dort gegenüber seinem Verpächter ausfällig wird, müsse damit rechnen, dass ihm das Pachtverhältnis fristlos gekündigt wird.

Nach den Beleidigungen und Beschimpfungen könne dem Verein die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden, auch nicht bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist.

Weder längere Streitigkeiten mit dem Vorstand des Vereins noch Auseinandersetzungen über die Pflicht, das Tor zum Vereinsgelände zu verschließen, rechtfertigten das Versenden von Beschimpfungen und von Kothaufen-Emojis.

Da ein überragendes Interesse des Vereins vorliege, dass seine Vorstandsmitglieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft würden, ist nach Ansicht der Kammer in diesem Fall auch keine Abmahnung erforderlich gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen OLG Zweibrücken eingelegt werden.

Landgericht Frankenthal, Urt. v. 26.09.2023 – 6 O 75/23