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Keine unzulässige Untervermietung bei Überlassung der Ehewohnung an den Gatten

Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt. Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung durch den mietenden Gatten.

Darum geht es

Die Beklagte mietete 1999 mit ihrem damaligen Partner (dem Beklagten zu 1) die streitbefangene Wohnung. Später zog dieser aus und der Beklagte zu 3 zog in die Wohnung ein. Der Bitte der Beklagten, entsprechend den neuen Partner im Mietvertrag aufzunehmen, kam die damalige Vermieterin nicht nach.

Im Jahr 2001 heirateten die Beklagte und ihr Mitbewohner. 2006 kam es zur Trennung. Die Beklagte zog aus und beantragte die Scheidung. 2010 mahnte die neue Vermieterin (und gleichfalls Klägerin) die Beklagten zu 1 und 2 wegen unerlaubter Untervermietung ab. Daraufhin teilte der Beklagte zu 3 unter Beifügung der Heiratsurkunde mit, mit der Beklagten verheiratet zu sein und bat um Übernahme des Mietvertrags. Dies lehnte die Klägerin ab. Sie kündigte das Mietverhältnis wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte.

Im Scheidungstermin im Mai 2010 vereinbarten die Beklagten zu 2 und 3 die Alleinnutzung der Wohnung durch den Beklagten zu 3 und teilten dies der Klägerin mit. Diese klagte daraufhin auf Räumung under Herausgabe der Wohnung. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Beklagte zu 3 zog während des Revisionsverfahrens aus der Wohnung aus und der Rechtsstreit wurde hinsichtlich Räumung und Herausgabe übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin begehrt nunmehr mit der Revision nur noch die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Insoweit fehle es bereits an einer Pflichtverletzung i.S.d. § 280 BGB. Es liege keine vertragswidrige Überlassung an einen Dritten i.S.d. §§ 540, 553 BGB vor. Die Auslegung des § 540 BGB ergebe, dass es sich bei der Familie des Mieters und mithin auch beim Ehegatten nicht um Dritte handele.

Der XII. Zivilsenat stellt fest, dass dies auch dann gilt, wenn ein Ehegatte auszieht und allein der Ehegatte verbleibt, der nicht Mietpartei ist. Hier sei entscheidend, ob es sich bei der Wohnung nach wie vor um eine Ehewohnung handelt. Ihren Charakter als solche verliert sie erst durch die endgültige Aufgabe. Die Überlassung an den Gatten - auch für einen längeren Zeitraum - reicht hierzu für sich genommen noch nicht aus. Entscheidend sei, ob die Überlassung an den anderen Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen in der Trennungssituation geschuldet ist oder ob ihr schon eine endgültige Nutzungsüberlassung zugrunde liegt.

weiter zum Volltext BGH, Urt. v. 12.06.2013 - XII ZR 143/11, DRsp-Nr. 2013/16480

Lesen Sie hierzu auch: Vermieterschreiben zur Gestattung/Nichtgestattung einer Untervermietung