§ 70 Aufgaben der Liquidatoren
GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )
1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 2Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Stand: 01.03.2023
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