§ 70 Aufgaben der Liquidatoren
GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )
1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 2Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln