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§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

 
 

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.





 Stand: 01.04.2024