§ 72 Vermögensverteilung
GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )
1Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. 2Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
Stand: 01.03.2023
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