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§ 72 Vermögensverteilung

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

 
 

1Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. 2Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.





 Stand: 01.11.2024