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§ 548 Revisionsfrist

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.





 Stand: 01.11.2024