§ 66 (Prozessuale Rechte des Beigeladenen)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
Stand: 01.09.2024
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