Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 61 (Parteifähigkeit)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.





 Stand: 01.09.2024