§ 61 (Parteifähigkeit)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Stand: 01.09.2024
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