Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 124 Arrest und einstweilige Verfügung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Zwangsvollstreckung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. 





 Stand: 01.04.2024