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§ 5 Vermögensübersicht, Jahresabschlüsse

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1In der Übersicht des Vermögensstandes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) müssen sämtliche Vermögensgegenstände (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) einzeln unter Angabe ihres Betrags oder Wertes angeführt und einander gegenübergestellt werden. 2Uneinbringliche oder zweifelhafte Aktiven sind als solche kenntlich zu machen. 3Bei Grundstücken und eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, die zu den Aktiven gehören, sind ihre Grundbuchblätter oder Registerblätter anzugeben. (2)  Ist der Schuldner nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse sowie sonstige Vermögensübersichten vorzulegen; betreibt er sein Geschäft länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage der Unterlagen für die letzten drei Jahre. 





 Stand: 01.04.2024