§ 366 Inhalt und Form des Antrags
StPO ( Strafprozeßordnung )
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden. (2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln