§ 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
StPO ( Strafprozeßordnung )
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
Stand: 01.09.2024
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