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§ 197 b (Kostenerstattung in Verfahren vor dem Bundessozialgericht)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.





 Stand: 01.02.2024