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§ 195 (Kostentragung bei Erledigung durch Vergleich)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.





 Stand: 01.04.2024