Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 187 (Teilung der Gebühr)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.





 Stand: 01.04.2024