§ 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )
Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmern land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden, haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf Verlangen Auskunft über Größe und Lage der Grundstücke sowie Namen und Anschriften der Unternehmer zu erteilen, soweit dies für die Beitragserhebung erforderlich ist.
Stand: 01.03.2023
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