§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer
SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )
Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln