Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.





 Stand: 01.11.2024