§ 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )
(1) 1Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. 2Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich. (2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
Stand: 01.09.2024
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