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§ 11 Tätigkeitsort

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

(1)  Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt. (2)  Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.





 Stand: 01.11.2024