§ 8 a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )
1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. 2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Stand: 01.08.2024
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