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§ 291 c Anschubfinanzierung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023 Mittel in Höhe von 4,1 Millionen Euro zur pauschalen Erstattung der Kosten für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Absatz 3 c Satz 1 des Elften Buches.





 Stand: 01.04.2024