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§ 108 a Krankenhausgesellschaften

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

1Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluß von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. 2In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. 3Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.





 Stand: 01.11.2024