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§ 117 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

Bei der Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten bemisst sich der Geschäftswert nach der Summe der Werte der betroffenen Sachen und Rechte.





 Stand: 01.04.2024