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§ 123 Gründungsprüfung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

1Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. 2Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.





 Stand: 01.04.2024