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§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.





 Stand: 01.04.2024