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§ 68 Verhandlung über Dispache

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben.





 Stand: 01.04.2024