§ 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.
Stand: 01.04.2024
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