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§ 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.





 Stand: 01.04.2024