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§ 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

(1)  Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert. (2)  Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.





 Stand: 01.04.2024