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Gesetze
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Insolvenzordnung
ZWEITER TEIL Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Gesetze
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Insolvenzordnung
ZWEITER TEIL Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
ERSTER ABSCHNITT Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
DRITTER ABSCHNITT Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
DRITTER ABSCHNITT Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
§ 56 a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
§ 56 b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
§ 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
§ 60 Haftung des Insolvenzverwalters
§ 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
§ 62 Verjährung
§ 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 64 Festsetzung durch das Gericht
§ 65 Verordnungsermächtigung
§ 66 Rechnungslegung
§ 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses
§ 68 Wahl anderer Mitglieder
§ 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
§ 70 Entlassung
§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 74 Einberufung der Gläubigerversammlung
§ 75 Antrag auf Einberufung
§ 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
§ 77 Feststellung des Stimmrechts
§ 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
§ 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung
DRITTER ABSCHNITT Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
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§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
§ 56 a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
§ 56 b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
§ 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
§ 60 Haftung des Insolvenzverwalters
§ 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
§ 62 Verjährung
§ 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 64 Festsetzung durch das Gericht
§ 65 Verordnungsermächtigung
§ 66 Rechnungslegung
§ 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses
§ 68 Wahl anderer Mitglieder
§ 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
§ 70 Entlassung
§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 74 Einberufung der Gläubigerversammlung
§ 75 Antrag auf Einberufung
§ 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
§ 77 Feststellung des Stimmrechts
§ 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
§ 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung