§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
InsO ( Insolvenzordnung )
(1) 1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Stand: 01.11.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Recht & Steuern, Köln