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§ 270 f Anordnung der Eigenverwaltung

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

(1)  Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270 b nicht anzuordnen oder nach § 270 e aufzuheben. (2)  1Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. 2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. (3)  § 270 b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024