§ 273 Öffentliche Bekanntmachung
InsO ( Insolvenzordnung )
Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
Stand: 01.04.2024
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