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Gesetze
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Insolvenzordnung
Gesetze
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Insolvenzordnung
InsO Insolvenzordnung
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TEIL Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
DRITTER TEIL Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
VIERTER TEIL Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
FÜNFTER TEIL Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
SECHSTER TEIL Insolvenzplan
SIEBTER TEIL Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
ACHTER TEIL Eigenverwaltung
NEUNTER TEIL Restschuldbefreiung
ZEHNTER TEIL Verbraucherinsolvenzverfahren
ELFTER TEIL Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
ZWÖLFTER TEIL Internationales Insolvenzrecht
DREIZEHNTER TEIL Inkrafttreten
ACHTER TEIL Eigenverwaltung
§ 270 Grundsatz
§ 270 a Antrag; Eigenverwaltungsplanung
§ 270 b Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
§ 270 c Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren
§ 270 d Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm
§ 270 e Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung
§ 270 f Anordnung der Eigenverwaltung
§ 270 g Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
§ 271 Nachträgliche Anordnung
§ 272 Aufhebung der Anordnung
§ 273 Öffentliche Bekanntmachung
§ 274 Rechtsstellung des Sachwalters
§ 275 Mitwirkung des Sachwalters
§ 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses
§ 276 a Mitwirkung der Überwachungsorgane
§ 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
§ 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
§ 279 Gegenseitige Verträge
§ 280 Haftung. Insolvenzanfechtung
§ 281 Unterrichtung der Gläubiger
§ 282 Verwertung von Sicherungsgut
§ 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
§ 284 Insolvenzplan
§ 285 Masseunzulänglichkeit
ACHTER TEIL Eigenverwaltung
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§ 270 Grundsatz
§ 270 a Antrag; Eigenverwaltungsplanung
§ 270 b Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
§ 270 c Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren
§ 270 d Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm
§ 270 e Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung
§ 270 f Anordnung der Eigenverwaltung
§ 270 g Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
§ 271 Nachträgliche Anordnung
§ 272 Aufhebung der Anordnung
§ 273 Öffentliche Bekanntmachung
§ 274 Rechtsstellung des Sachwalters
§ 275 Mitwirkung des Sachwalters
§ 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses
§ 276 a Mitwirkung der Überwachungsorgane
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§ 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
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§ 280 Haftung. Insolvenzanfechtung
§ 281 Unterrichtung der Gläubiger
§ 282 Verwertung von Sicherungsgut
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§ 284 Insolvenzplan
§ 285 Masseunzulänglichkeit