§ 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )
(1) Hat der Schuldner im Ursprungsstaat Wiedereinsetzung beantragt oder gegen die zu vollstreckende Entscheidung einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel eingelegt, gelten die §§ 707, 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 120 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Zuständig ist das in § 35 Absatz 1 und 2 bestimmte Gericht.
Stand: 01.04.2024
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