Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

 
 

(1)  Hat der Schuldner im Ursprungsstaat Wiedereinsetzung beantragt oder gegen die zu vollstreckende Entscheidung einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel eingelegt, gelten die §§ 707, 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 120 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2)  Zuständig ist das in § 35 Absatz 1 und 2 bestimmte Gericht.





 Stand: 01.04.2024