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§ 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

 
 

(1)  1Für Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. 2Örtlich zuständig ist das in § 764 Absatz 2 der Zivilprozessordnung benannte Gericht. (2)  1Die Entscheidung über den Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung (Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009) ergeht durch Beschluss. 2§ 770 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde nach § 793 der Zivilprozessordnung. 4Bis zur Entscheidung nach Satz 1 kann das Gericht Anordnungen nach § 769 Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung treffen. (3)  1Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009) entscheidet das Gericht durch einstweilige Anordnung. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.





 Stand: 01.04.2024