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Artikel 41 Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

Für einen Mitgliedstaat, in dem die in dieser Verordnung behandelten Fragen in verschiedenen Gebietseinheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, gilt folgendes: a)   Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betrifft den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit;  b)   jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit oder, im Falle des Vereinigten Königreichs, auf das "domicile" betrifft die die Rechtsvorschriften dieses Staats bezeichnete Gebietseinheit;  c)   jede Bezugnahme auf den Mitgliedstaat, dessen Behörde für einem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe befasst ist, betrifft die Gebietseinheit, deren Behörde mit einem solchen Antrag befasst ist;  d)   jede Bezugnahme auf die Vorschriften des ersuchten Mitgliedstaats betrifft die Vorschriften der Gebietseinheit, in der die Zuständigkeit geltend gemacht oder die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.    





 Stand: 01.04.2024