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Artikel 39 Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

(1)  1Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können untereinander Übereinkünfte zur Ergänzung dieser Verordnung oder zur Erleichterung ihrer Durchführung schließen. 2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission a)   eine Abschrift der Entwürfe dieser Übereinkünfte sowie  b)   jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte. 





 Stand: 01.04.2024